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BGBl. Nr. 1/1920

kundgemacht 10.11.1920 RIS↗
Gesetz, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 1/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) 3 § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 10.11.1920 · idF BGBl. Nr. 1/1920 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung.

Anmerkung, Absatz 2, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts; vergleiche Artikel 117, Absatz 2, in Verbindung mit 149 Absatz eins, B-VG)

Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt.

Abfahrtsgelder dürfen nur in Anwendung der Reciprocität erhoben werden.