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BGBl. Nr. 292/1921

kundgemacht 02.06.1921 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 292/1921× zu AngG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Angestelltengesetz (AngG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 12neu
in Kraft ab 01.07.1921 · idF BGBl. Nr. 292/1921 Art. 1 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

Wenn der Angestellte vom Dienstgeber vertragswidrig verhindert wird, Provisionen oder Taggelder (Diäten) in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfange zu verdienen, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung.