BGBl. Nr. 49/1921
Entschließung des Bundespräsidenten, womit die Bundesregierung und die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen ermächtigt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen
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Art. 1neu
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