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BGBl. Nr. 49/1921

kundgemacht 11.01.1921
Entschließung des Bundespräsidenten, womit die Bundesregierung und die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen ermächtigt werden
Kundmachung BGBl. Nr. 49/1921× zu Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen

Änderungen durch diese Kundmachung

Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen neu