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BGBl. Nr. 519/1921

kundgemacht 23.09.1921 RIS↗
Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Äußeres, für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten und für soziale Verwaltung, betreffend den Beitritt der Republik Österreich zum Berner Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem Phosphor
Kundmachung BGBl. Nr. 519/1921× zu Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 24.09.1921 · idF BGBl. Nr. 519/1921 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Jedem der vertragschließenden Staaten liegt es ob, diejenigen Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um in seinem Gebiete die strenge Durchführung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens sicherzustellen.

Die Regierungen werden einander die in ihren Ländern über den Gegenstand des gegenwärtigen Abkommens jetzt oder künftig geltenden Gesetze und Verordnungen sowie die über deren Anwendung erstatteten Berichte auf diplomatischem Wege mitteilen.