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BGBl. Nr. 519/1921

kundgemacht 23.09.1921 RIS↗
Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Äußeres, für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten und für soziale Verwaltung, betreffend den Beitritt der Republik Österreich zum Berner Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem Phosphor
Kundmachung BGBl. Nr. 519/1921× zu Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 24.09.1921 · idF BGBl. Nr. 519/1921 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen spätestens bis zum 31. Dezember 1908 bei dem Schweizerischen Bundesrate hinterlegt werden.

Über die Hinterlegung soll ein Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll jedem der vertragschließenden Staaten eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.

Das gegenwärtige Abkommen tritt drei Jahre nach dem Schlusse des Hinterlegungsprotokolls in Kraft.