BGBl. Nr. 118/1922
Kundmachung des Bundesministeriums für Inneres und Unterricht vom 23. Februar 1922, womit das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Mitteilung der ihre Staatsangehörigen betreffenden Zivilstandesurkunden verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei.
Im Jänner und Juli jedes Jahres werden die erwähnten Zivilstandesurkunden, welche im Laufe des vorangegangenen Halbjahres ausgeliefert wurden, zwischen den beiderseitigen Regierungen im diplomatischen Wege ausgetauscht werden.