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BGBl. Nr. 118/1922

kundgemacht 02.03.1922 RIS↗
Kundmachung des Bundesministeriums für Inneres und Unterricht vom 23. Februar 1922, womit das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Mitteilung der ihre Staatsangehörigen betreffenden Zivilstandesurkunden verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1922× zu Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 10.11.1921 · idF BGBl. Nr. 118/1922 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei.

Im Jänner und Juli jedes Jahres werden die erwähnten Zivilstandesurkunden, welche im Laufe des vorangegangenen Halbjahres ausgeliefert wurden, zwischen den beiderseitigen Regierungen im diplomatischen Wege ausgetauscht werden.