BGBl. Nr. 118/1922
Kundmachung des Bundesministeriums für Inneres und Unterricht vom 23. Februar 1922, womit das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Mitteilung der ihre Staatsangehörigen betreffenden Zivilstandesurkunden verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel römisch fünf.
Die Zivilstandesurkunden, deren Beschaffung von der einen oder anderen Seite auf Anlangen von Privatpersonen ausgesprochen wird, die nicht ein Mittellosigkeitszeugnis beibringen, bleiben den in dem betreffenden Staate hiefür zu entrichtenden Gebühren unterworfen.