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BGBl. Nr. 17/1922

kundgemacht 18.01.1922 RIS↗
Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 30. Dezember 1921 über die Abänderung des Notenwechsels vom 22. April 1920, betreffend die Regelung der Handels- und Verkehrsbeziehungen, B. G. Bl. Nr. 136 von 1921.
Kundmachung BGBl. Nr. 17/1922× zu Handels- und Verkehrsbeziehungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Verkehrsbeziehungen 3 § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 30.12.1921 · idF BGBl. Nr. 17/1922 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Jeder der beiden vertragschließenden Teile erklärt, hinsichtlich des Vertrages, der Sicherung und Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben keinen dritten Staat günstiger zu behandeln als den anderen vertragschließenden Teil. Jede einem dritten Staate in dieser Beziehung eingeräumte Begünstigung fällt daher sofort und ohne weitere Gegenleistung auch dem anderen vertragschließenden Teile zu.

Ausgenommen hievon sind jene Begünstigungen, die österreichischerseits:

Ziffer eins einem Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehres für gewisse Grenzstrecken und für Bewohner einzelner Gebietsteile eingeräumt werden;

Ziffer 2 im Sinne des Artikel 222 des Staatsvertrages von Saint-Germain vom 10. September 1919 Ungarn oder dem tschechoslowakischen Staate eingeräumt werden.