hinsichtlich der Waren, welche Gegenstand eines Staatsmonopols sind oder sein werden;
BGBl. Nr. 17/1922
Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 30. Dezember 1921 über die Abänderung des Notenwechsels vom 22. April 1920, betreffend die Regelung der Handels- und Verkehrsbeziehungen, B. G. Bl. Nr. 136 von 1921.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr in keiner Weise durch Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen hievon – sofern sie auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder angewendet werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen – dürfen nur stattfinden:
- Litera a
- Litera baus Rücksichtigen auf die öffentliche Sicherheit;
- Litera caus Gründen der Gesundheits- und Veterinärpolizei, insbesondere zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und zum Schutze von Nutzpflanzen gegen Insekten und andere Schädlinge;
- Litera dhinsichtlich Waffen, Munition und Kriegsmaterial aller "Art". Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß auch weitere Ein- und Ausfuhrverbote Platz greifen können, sofern sie durch Erfordernisse der eigenen Volkswirtschaft während der Nachkriegszeit bedingt sind.
Die vertragschließenden Teile werden keinerlei derartige Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten, welche sich nicht in gleicher Weise auf die Ein- oder Ausfuhr der gleichen Waren im Verkehr mit irgendeinem anderen Lande erstrecken. Diese Bestimmung bezieht sich aber nicht auf besondere Verträge über die Ein- und Ausfuhr, die aus dem Titel der Kompensation geschlossen worden sind oder geschlossen werden.