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BGBl. Nr. 256/1922

kundgemacht 09.05.1922 RIS↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche in Angelegenheiten Kriegsbeschädigter und Kriegshinterbliebener.
Kundmachung BGBl. Nr. 256/1922× zu Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 13.05.1922 · idF BGBl. Nr. 256/1922 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei.

Vereinbarung über uneheliche Kriegerwaisen, die im Gebiete eines der beiden Vertragsteile wohnen.

Die Republik Österreich gewährt den in Österreich oder im Deutschen Reiche wohnenden unehelichen Kriegerwaisen, deren Mütter im Zeitpunkte des Todes des Erzeugers die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und deren Väter während des Krieges 1914/18 in der österreichisch-ungarischen Wehrmacht Dienste geleistet haben, die Vergütung nach dem Invalidenentschädigungsgesetz einschließlich der sozialen Fürsorge, den im Deutschen Reiche wohnenden, aber nur unter der Voraussetzung, daß der Vater in einer Gemeinde des österreichischen Staatsgebietes heimatberechtigt war oder in einer solchen Gemeinde zuletzt gewohnt hat.

Das Deutsche Reich gewährt den im Deutschen Reich oder in Österreich wohnenden unehelichen Kriegerwaisen, deren Mütter im Zeitpunkte des Todes des Erzeugers in einer Gemeinde des österreichischen Staatsgebietes heimatberechtigt waren und deren Väter während des Krieges 1914/18 in der deutschen Wehrmacht Dienste geleistet haben, die Versorgung nach dem Reichsversorgungsgesetz einschließlich der sozialen Fürsorge.