Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 396/1922

kundgemacht 08.07.1922 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschecho-slowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen.
Kundmachung BGBl. Nr. 396/1922× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 1neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 396/1922 Art. 1 § 1↗RIS↗

römisch eins.
Ausnutzung der Wasserkräfte des Thayaflusses in der Strecke vom Beginn der gemeinsamen Staatsgrenze bei Cizov (Zaisa) bis zum Ende dieser Grenze bei Podmol (Baumöhl).

Artikel 1.

Ziffer eins Die österreichische Regierung stimmt zu, daß die ganze Wasserkraft des Thayaflusses in der Grenzstrecke von Cizov (Zaisa) bis Podmol (Baumöhl) durch ein von der Tschecho-slowakischen Republik gefördertes Unternehmen einheitlich ausgebaut werde.

Ziffer 2 Dieser Ausbau erfolgt durch Bauwerke, die teilweise auf österreichisches, teilweise auf tschecho-slowakisches Gebiet zu liegen kommen.