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BGBl. Nr. 396/1922

kundgemacht 08.07.1922 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschecho-slowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen.
Kundmachung BGBl. Nr. 396/1922× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 8neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 396/1922 Art. 1 § 8↗RIS↗

Artikel 8.

Für den Fall, als die Bestimmungen des Artikels 5 in Kraft treten, werden beide Regierungen beim Grenzregulierungsausschusse das Begehren zwecks Richtigstellung der Grenze in dem besagten Thayaabschnitte mit dem Hinweise auf den Inhalt der ganzen Vereinbarung stellen.