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BGBl. Nr. 396/1922

kundgemacht 08.07.1922 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschecho-slowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen.
Kundmachung BGBl. Nr. 396/1922× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 6 § 6neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 396/1922 Art. 6 § 6↗RIS↗

Artikel 6.
Einfuhr- und Ausfuhrverbote, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.

Ablieferungsverpflichtungen.

Ziffer eins Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr der im Eingang dieses Abkommens genannten Gebiete mit den in den Artikeln 2 bis 4 angeführten Gegenständen durch keinerlei Einfuhr- oder Ausfuhrverbote oder Abgaben anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr oder durch Ablieferungsverpflichtungen für öffentliche Zwecke zu hemmen; Ein- und Ausfuhrbewilligungen werden nicht verlangt werden.

Ziffer 2 Die jährliche Menge des Brenn-, Bau- und Nutzholzes beziffert sich bei Brennholz auf 9000 und bei Bau- und Nutzholz auf 6000 Festmeter, das aus dem March-Thaya-Dreieck im Verkehr nach diesem Abkommen freizulassen ist. Über die auszuübende Mengenkontrolle werden sich die beiderseitigen Zollverwaltungen einigen.