BGBl. Nr. 583/1922
Übereinkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der königlich rumänischen Regierung vom 5. Oktober 1921, betreffend die Durchführung der Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 17neu
Artikel römisch siebzehn.
Die Abgabe des angesprochenen Schriftenmaterales Anmerkung, richtig: Schriftenmateriales) ist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens unverzüglich in die Wege zu leiten und seitens der österreichischen Regierung so zu fördern, daß diese Abgabe raschestens abgeschlossen wird.
Bei unter Angabe der Kanzleidaten (Registraturbezeichnung, Geschäftszahl u. dgl.) angeforderten Beständen sichert die österreichische Regierung die Ausfolgung binnen längstens drei Wochen nach erfolgter Anforderung zu. Sofern das angeforderte Schriftenmaterial sich nicht bei Zentralstellen, sondern bei nachgeordneten Stellen befindet, beträgt diese Frist längstens sechs Wochen.