Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 583/1922

kundgemacht 09.08.1922 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der königlich rumänischen Regierung vom 5. Oktober 1921, betreffend die Durchführung der Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen.
Kundmachung BGBl. Nr. 583/1922× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 05.10.1921 · idF BGBl. Nr. 583/1922 Art. 18↗RIS↗

Artikel römisch achtzehn.

Ziffer eins Für das Schriftenmaterial der militärischen Stellen gelten dieselben Grundsätze, die für das Schriftenmaterial der übrigen staatlichen Stellen vereinbart sind.

Ziffer 2 Unter diesem Schriftenmaterial werden alle Behelfe militärischer Natur verstanden, die zur administrativen Verwaltung und militärischen Rechtspflege, sowie überhaupt zu militärischen Zwecken dienen, wie insbesondere operative Behelfe, militärische Studien wissenschaftlicher, technischer Natur etc.

Ziffer 3 Das Schriftenmaterial des Weltkrieges – vom 1. Juli 1914 an – ist von einer Abgabe vorläufig ausgeschlossen, jedoch wird die Einsicht, Abschriftnahme, photographische Reproduktion etc., sowie die leihweise Überlassung dieses Materiales gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch neun dieses Übereinkommens gewährleistet.

Ziffer 4 Als Schriftenmaterial des Weltkrieges gilt solches militärisches Schriftenmaterial nicht, das zwar in der Zeit vom 1. Juli 1914 bis zum 1. November 1918 entstanden ist, mit dem Weltkriege jedoch keinen unmittelbaren Zusammenhang hat.

Ziffer 5 Sämtliche ausschließlich Angehörige des Königreiches Rumänien in seinem gegenwärtigen Umfang betreffende militärische Strafakte aber werden, auch wenn sie als Feldgerichtsakten unter den Begriff „Schriftenmaterial des Weltkrieges“ fallen, nach Ablauf einer einjährigen Frist vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens abgegeben.

Bereits vor dieser Frist werden Feldgerichtsakten abgegeben, insofern die Interalliierten Überwachungsausschüsse (Artikel 149 des Staatsvertrages von Saint-Germain) dazu ihre Zustimmung erteilen oder diese Akten Delikte betreffen, die nicht mit einem Todesurteil geahndet wurden.

Die königlich rumänische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, alle jene österreichisch-ungarischen Feldgerichtsakten, deren die österreichische Regierung zur Erfüllung der ihr durch Artikel 175 und 186 des Staatsvertrages von Saint-Germain auferlegten Pflichten bedürfen sollte, der österreichischen Regierung leihweise zur Verfügung zu stellen.

Ziffer 6 Von Behelfen gemeinsamen Charakters (Artikel römisch neun) – auch des Weltkrieges – die in Druck festgelegt und von denen mehrere Exemplare verfügbar sind, wird mindestens eines abgegeben.