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BGBl. Nr. 583/1922

kundgemacht 09.08.1922 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der königlich rumänischen Regierung vom 5. Oktober 1921, betreffend die Durchführung der Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen.
Kundmachung BGBl. Nr. 583/1922× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 05.10.1921 · idF BGBl. Nr. 583/1922 Art. 19↗RIS↗

Artikel römisch neunzehn.

Dieses Übereinkommen bezieht sich nicht auf das Militärgeographische Institut und den Grundsteuerkataster.

Für die Durchführung der Paragraphen 10 und 13 des Annexes zu Artikel 249 und 250 und des Artikel 274, Absatz 2, des Staatsvertrages von Saint-Germain sind die auf der römischen Konferenz getroffenen Vereinbarungen maßgebend.