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BGBl. Nr. 68/1922

kundgemacht 05.02.1922 RIS↗
Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Äußeres vom 1. Februar 1922, betreffend die Geltung gewisser internationaler Kollektivverträge im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und den nicht zu den alliierten und assoziierten Mächten gehörenden Vertragsmächten.
Kundmachung BGBl. Nr. 68/1922× zu Internationale Kollektivverträge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Kollektivverträge neu § 0↗RIS↗