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BGBl. Nr. 706/1922

kundgemacht 29.09.1922 RIS↗
Übereinkommen, betreffend das endgültige Donau-Statut.
Kundmachung BGBl. Nr. 706/1922× zu Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.10.1922 · idF BGBl. Nr. 706/1922 Art. 2↗RIS↗

Artikel römisch zwei.

Das im vorangehenden Artikel erwähnte internationalisierte Flußnetz umfaßt:

die March und die Thaya in dem die Grenze zwischen Österreich und der Tschecho-Slowakei bildenden Teile ihres Laufes;

die Drau von Barcs an;

die Theiß von der Mündung der Szamos an;

die Maros von Arad an;

die Seitenkanäle oder Schiffahrtsrinnen, deren Herstellung den Zweck verfolgt, sei es von Natur aus schiffbare Abschnitte des oberwähnten Netzes zu verdoppeln oder zu verbessern, sei es zwei von Natur aus schiffbare Abschnitte eines der obgenannten Flußläufe zu verbinden.