BGBl. Nr. 706/1922
Übereinkommen, betreffend das endgültige Donau-Statut.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei.
Die Freiheit der Schiffahrt und die Gleichbehandlung der Flaggen wird durch zwei getrennte Kommissionen gesichert, und zwar durch die europäische Donaukommission, deren in Abschnitt römisch zwei umschriebene Zuständigkeit sich auf den „Seeschiffahrtsstrecke“ genannten Stromabschnitt erstreckt und durch die internationale Donaukommission, deren in Abschnitt römisch drei umgeschriebene Zuständigkeit sich auf die Flußschiffahrtsstrecke der Donau sowie auf die durch Artikel römisch zwei als international erklärten Wasserwege erstreckt.