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BGBl. Nr. 706/1922

kundgemacht 29.09.1922 RIS↗
Übereinkommen, betreffend das endgültige Donau-Statut.
Kundmachung BGBl. Nr. 706/1922× zu Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut neu § 0↗RIS↗
Art. 41neu
in Kraft ab 01.10.1922 · idF BGBl. Nr. 706/1922 Art. 41↗RIS↗

Artikel XLI.

Alle im Zeitpunkte der Signierung des gegenwärtigen Übereinkommens in Geltung stehenden Verträge, Übereinkommen, Akten und Abmachungen, die das Regime auf internationalen Strömen im allgemeinen und jenes der Donau und ihrer Mündungen im besonderen zum Gegenstande haben, bleiben in allen ihren Bestimmungen in Kraft, die nicht durch die vorangehenden Bestimmungen aufgehoben oder abgeändert sind.