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BGBl. Nr. 32/1923

kundgemacht 22.01.1923 RIS↗
Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und Polen.
Kundmachung BGBl. Nr. 32/1923× zu Handelsübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Anl. 4neu
in Kraft ab 15.01.1923 · idF BGBl. Nr. 32/1923 Anl. 4↗RIS↗

Schlußprotokoll zu Beilage C.

  1. Ziffer eins
    Die vertragschließenden Regierungen sind darüber einig, daß Erdöl-Magazinierungsanstalten, Pipe-Lines und andere derartige Anstalten den Produktions- und Transportunternehmungen gleichgehalten werden.
  2. Ziffer 2
    Die Regierungen der vertragschließenden Staaten sichern sich gegenseitig zu, die etwa zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Anweisungen an die in Betracht kommenden Behörden und Ämter mit tunlichster Beschleunigung zu erlassen.
  3. Ziffer 3
    Die Regierungen der vertragschließenden Staaten nehmen in Aussicht, etwa auftauchende Meinungsverschiedenheiten durch beiderseitige Delegierte im Wege mündlicher Verhandlungen auszutragen, insbesondere in jenen Fällen, in denen die Kosten von den beteiligten Gesellschaften getragen werden.