BGBl. Nr. 385/1923
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 4. Juli 1923, womit das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken
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Art. 1neu
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Art. 2neu
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Art. 3neu
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Art. 4neu
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Art. 5neu
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