BGBl. Nr. 636/1923
Bundesgesetz vom 21. Dezember 1923, betreffend die Vereinfachung des Verfahrens außer Streitsachen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7 § 1neu
Artikel römisch sieben. Übergangsbestimmungen.
Anmerkung, Zu RGBl. Nr. 208 aus 1854,)
Paragraph eins, Verlassenschaftsabhandlungen sind, wenn an dem Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, eine Erbserklärung schon abgegeben ist, zu Ende zu führen, auch wenn nach diesem Gesetze die Verlassenschaftsabhandlung zu unterbleiben hätte.