BGBl. Nr. 636/1923
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 52,
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins,, Teil C, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1923,)
Paragraph 134,
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Teil C Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1923,)
Paragraph 163,
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Teil C Ziffer 37,, Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1923,)
Artikel römisch sieben. Übergangsbestimmungen.
Anmerkung, Zu RGBl. Nr. 208 aus 1854,)
Paragraph eins, Verlassenschaftsabhandlungen sind, wenn an dem Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, eine Erbserklärung schon abgegeben ist, zu Ende zu führen, auch wenn nach diesem Gesetze die Verlassenschaftsabhandlung zu unterbleiben hätte.
Anmerkung, Zu RGBl. Nr. 208 aus 1854,)
Paragraph 2, (1) Die Vorschriften des Artikels römisch eins, Punkt C, Ziffer 32 bis 35, Punkt D, Ziffer eins,, und Punkt E sind am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in gerichtliche Verwahrung befinden. Der Berechnung des Wertes ist der Kurs dieses Tages zugrunde zu legen.
- Absatz 2,Die Pflicht des Gerichtes, für die Verwaltung der nach diesen Vorschriften nicht mehr der gerichtlichen Verwahrung unterliegenden Werte zu sorgen, insbesondere die Pflicht, bares Geld anzulegen oder Zinsen einzuheben, erlischt mit dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes.
- Absatz 3,Solche Werte sind von Amts wegen den Parteien auszufolgen. Gehören sie in eine Substitutions- oder Fruchtgenußmasse oder in ein Fideikommiß, so sind sie dem Vorerben, dem Fruchtnießer oder Fideikommißinhaber auszufolgen.
Anmerkung, Zu RGBl. Nr. 208 aus 1854,)
Paragraph 3, Waisenkasseneinlagen, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes 50.000 K nicht erreichen, sind auszufolgen.
Formular Nr. römisch eins (Paragraph 50,).
Anmerkung, Das Formular ist aufgehoben durch Artikel römisch eins, lit. C Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1923,.)