Absatz eins,Von dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages an treten für die Rechtsbeziehungen zwischen den vertragschließenden Staaten frühere Staatsverträge, Vereinbarungen und Regierungserklärungen über Fragen, die durch den vorstehenden Vertrag geregelt sind, außer Kraft.
BGBl. Nr. 139/1924
Beglaubigungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5.
- Absatz 2,Unberührt bleiben jedoch
- Ziffer einsDie Bestimmungen der Artikel römisch siebzehn und römisch achtzehn des Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen vom 23. Mai 1922;
- Ziffer 2die für Reisepässe und Reiselegitimationen bestehenden Vorschriften;
- Ziffer 3die Erleichterungen, die auf Grund besonderer Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und für das Zollverfahren gewährt sind.