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BGBl. Nr. 322/1924

kundgemacht 05.09.1924 RIS↗
Konvention, betreffend den Wirkungskreis und die Geschäftsführung der technischen permanenten Gewässerkommission des ungarischen Donaubeckens samt Reglement und Schlußprotokoll
Kundmachung BGBl. Nr. 322/1924× zu Gewässerkommission des ungarischen Donaubeckens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewässerkommission des ungarischen Donaubeckens neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 30.09.1924 · idF BGBl. Nr. 322/1924 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1.

Die Hohen Vertragsmächte erklären ihre Zustimmung zu dem beigefügten Reglement und Schlußprotokolle, welches den Wirkungskreis und die Geschäftsführung der permanenten technischen Gewässerkommission umschreibt und welches von dieser selbst am 23. Mai 1923 beschlossen worden ist.

Dieses Reglement ebenso wie das Schlußprotokoll bilden untrennbare Bestandteile der gegenständlichen Konvention. Spätere Abänderungen bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Hohen Vertragsmächte.