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BGBl. Nr. 377/1924

kundgemacht 24.10.1924
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 6. Oktober 1924 über die Herstellung, das Verkaufen und Feilhalten von aus rohem Schweinefleisch hergestellten Lebensmitteln, die zum Genusse in ungekochtem oder ungebratenem Zustande bestimmt sind.
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