Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 382/1924

kundgemacht 24.10.1924 RIS↗
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 13. Oktober 1924, womit das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 382/1924× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 16.09.1924 · idF BGBl. Nr. 382/1924 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

In allen Fällen, in welchen die österreichische und die norwegische Regierung um die Heimbeförderung eines geisteskranken österreichischen oder norwegischen Staatsangehörigen ansucht, wird dieses Ersuchschreiben mit allen im Artikel 2 enthaltenen Angaben versehen sein.