BGBl. Nr. 382/1924
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 13. Oktober 1924, womit das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5.
Die gegenwärtige Vereinbarung tritt am heutigen Tage in Kraft.
Wien, am 16. September 1924.