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BGBl. Nr. 393/1924

kundgemacht 05.11.1924 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Regelung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen
Kundmachung BGBl. Nr. 393/1924× zu Wirtschaftliche Beziehungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftliche Beziehungen neu § 0↗RIS↗
Anl. 2neu
in Kraft ab 23.11.1924 · idF BGBl. Nr. 393/1924 Anl. 2↗RIS↗

                                                          Anhang B.

                                                         -----------

  Dem Herrn ........................, Inhaber der vorliegenden Karte,

welcher mit seinen Waren die Messen und Märkte in ...................

(für die österreichischen Staatsangehörigen: in der Türkei, für die

türkischen Staatsangehörigen: in Österreich) zu besuchen

beabsichtigt, wird bestätigt, daß er zu .................... wohnhaft

ist und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und

Abgaben zu entrichten hat.

  Gegenwärtiges Zeugnis ist gültig für den Zeitraum von ... Monaten.

  (Ort, Datum, Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde.)