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BGBl. Nr. 429/1924

kundgemacht 12.12.1924 RIS↗
Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs.
Kundmachung BGBl. Nr. 429/1924× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 13.02.1924 · idF BGBl. Nr. 429/1924 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1.

Die Hohen vertragschließenden Teile erklären, daß sie das anliegende, von der Konferenz von Barcelona am 14. April 1921 gutgeheißene Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs annehmen.

Das Statut bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens. Infolgedessen erklären sie, daß sie die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Statuts nach seinem Wortlaut und nach Maßgabe der darin enthaltenen Bedingungen annehmen.