BGBl. Nr. 429/1924
Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2.
Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrages und der übrigen gleichartigen Verträge in bezug auf die Mächte ergeben, die diese Verträge unterzeichnet haben oder aus ihnen Rechtsvorteile herleiten können.