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BGBl. Nr. 429/1924

kundgemacht 12.12.1924 RIS↗
Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs.
Kundmachung BGBl. Nr. 429/1924× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 13.02.1924 · idF BGBl. Nr. 429/1924 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihren Eingang den anderen Mitgliedern des Völkerbundes und den zur Unterzeichnung des Übereinkommens zugelassenen Staaten mitteilt. Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv des Sekretariats niedergelegt.

Um den Vorschriften des Artikels 18 der Völkerbundsatzung zu entsprechen, hat der Generalsekretär sofort nach Hinterlegung der ersten Ratifikationsurkunde die Eintragung des Übereinkommens vorzunehmen.