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BGBl. Nr. 75/1924

kundgemacht 14.03.1924 RIS↗
Übereinkommen von Montevideo vom 11. Jänner 1889, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst.
Kundmachung BGBl. Nr. 75/1924× zu Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 04.12.1923 · idF BGBl. Nr. 75/1924 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12.

Die Anerkennung des Urheberrechtes an Werken der Literatur oder Kunst beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsstaaten, gemäß ihren Gesetzen die Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung, Aufführung und Ausstellung der Werke zu verbieten, die als der Moral oder den guten Sitten zuwiderlaufend angesehen werden.