BGBl. Nr. 75/1924
Übereinkommen von Montevideo vom 11. Jänner 1889, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst.
Änderungen durch diese Kundmachung
Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2.
Der Urheber jedes Werkes der Literatur oder Kunst und seine Rechtsnachfolger genießen in den Vertragsstaaten die Rechte, die ihnen das Gesetz des Landes gewährt, wo das Werk zuerst veröffentlicht oder geschaffen wurde.