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BGBl. Nr. 75/1924

kundgemacht 14.03.1924 RIS↗
Übereinkommen von Montevideo vom 11. Jänner 1889, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst.
Kundmachung BGBl. Nr. 75/1924× zu Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst×

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 04.12.1923 · idF BGBl. Nr. 75/1924 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Die Übersetzer von Werken, für die kein geschütztes Urheberrecht besteht oder für die dieses erloschen ist, genießen hinsichtlich ihrer Übersetzungen die im Artikel 3 bestimmten Rechte, können jedoch keinen Einspruch gegen die Veröffentlichung anderer Übersetzungen desselben Werkes erheben.