BGBl. Nr. 75/1924
Übereinkommen von Montevideo vom 11. Jänner 1889, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst.
Änderungen durch diese Kundmachung
Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8.
In der periodischen Presse können, ohne daß es irgendwelcher Ermächtigung bedarf, die in beratenden Körperschaften, vor Gerichten oder in öffentlichen Versammlungen vorgetragenen oder verlesenen Reden veröffentlicht werden.