BGBl. Nr. 75/1924
Übereinkommen von Montevideo vom 11. Jänner 1889, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst.
Änderungen durch diese Kundmachung
Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9.
Als unerlaubte Wiedergabe ist die nicht genehmigte mittelbare Aneignung eines literarischen oder künstlerischen Werkes, die mit verschiedenen Namen wie Adaptationen, Arrangements u. s. w. bezeichnet wird, anzusehen, sofern die Aneignung lediglich die Wiedergabe dieses Werkes ist, ohne die Eigenschaft eines Originalwerkes zu besitzen.