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BGBl. Nr. 122/1925

kundgemacht 07.04.1925 RIS↗
Zusatzvertrag zu dem am 1. September 1920 abgeschlossenen österreichisch-deutschen Wirtschaftsabkommen.
Kundmachung BGBl. Nr. 122/1925× zu Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 07.04.1925 · idF BGBl. Nr. 122/1925 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Dieser Vertrag soll zusammen mit den Bestimmungen des Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920, soweit sie nicht durch diesen Vertrag aufgehoben sind, ein untrennbares Ganzes bilden; er soll, vorbehaltlich der in Artikel 6 vorgesehenen selbständigen Kündigungsfrist des Tierseuchenübereinkommens, so lange in Geltung bleiben, als er nicht von einem der beiden vertragschließenden Teile mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wird. Jeder der beiden vertragschließenden Teile behält sich vor, gegebenenfalls die Kündigung auf die in den Anlagen A und B enthaltenen Vertragsbestimmungen zu seinem Zolltarif zu beschränken.

Die Kündigungsabrede in Artikel 35 des Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 tritt außer Kraft.