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BGBl. Nr. 155/1925

kundgemacht 15.05.1925 RIS↗
Staatsvertrag zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend ein Vergleichsverfahren.
Kundmachung BGBl. Nr. 155/1925× zu Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.05.1925 · idF BGBl. Nr. 155/1925 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Die vertragschließenden Teile verpflichteten sich, die Arbeiten des ständigen Vergleichsrates nach besten Wissen und Vermögen zu fördern und insbesondere alle nach ihrer Gesetzgebung ihnen zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um es dem Vergleichsrate zu ermöglichen, auf ihrem Gebiete Zeugen und Sachverständige vorzuladen und zu vernehmen sowie Augenscheine durchzuführen.