BGBl. Nr. 155/1925
Staatsvertrag zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend ein Vergleichsverfahren.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9.
Der ständige Vergleichsrat setzt die Frist fest, innerhalb deren die Parteien zu seinem Vorschlage Stellung zu nehmen haben. Diese Frist darf indessen die Zeit von drei Monaten nicht überschreiten.