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BGBl. Nr. 376/1925

kundgemacht 02.10.1925 RIS↗
Handelsübereinkommen zwischen Österreich und Griechenland
Kundmachung BGBl. Nr. 376/1925× zu Handelsübereinkommen zwischen Österreich und Griechenland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsübereinkommen zwischen Österreich und Griechenland neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 07.09.1925 · idF BGBl. Nr. 376/1925 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf. Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationen werden so bald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Es wird sogleich nach dem Austausch der Ratifikationen in Kraft treten und während sechs Monate in Geltung bleiben. Außer dem Falle einer drei Monate vor Ablauf erfolgenden Kündigung wird es von drei zu drei Monaten im Wege stillschweigender Erneuerung verlängert werden. Die beiden hohen vertragschließenden Teile behalten sich die Freiheit vor, das gegenwärtige Übereinkommen schon vor der Ratifikation zur Anwendung zu bringen, sofern die bestehenden Verfassungsgesetzte dies gestatten.

Die Kündigung wird drei Monate nach ihrer Bekanntmachung wirksam werden.

Urkund dessen wurde das gegenwärtige Übereinkommen heute in Wien am 18. April 1925 in doppelter Ausfertigung niedergelegt.