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BGBl. Nr. 436/1925

kundgemacht 23.12.1925 RIS↗
Staatsvertrag der Republik Österreich mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee.
Kundmachung BGBl. Nr. 436/1925× zu Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 02.11.1925 · idF BGBl. Nr. 436/1925 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14.

Das nach erfolgter Ableitung des Rheines durch den Fussacher Durchstich verbliebene alte Rheinbett hat den beiderseitigen Binnengewässern, insbesondere aber dem schweizerischen Binnenkanal als Rinnsal bis zum Bodensee zu dienen. Durch die Internationale Rheinregulierungskommission ist die benötigte Breite und die Richtung des erforderlichen Wasserlaufes, soweit es ohne erhebliche Kosten möglich ist, tunlichst in der Mitte desselben festzusetzen.

Die hiebei allfällig zum Zwecke der Erzielung eines gleichmäßigen Gefälles erforderliche Durchstechung von Furten und Regulierung des Kanals ist Sache der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Nach erfolgter Regulierung wird der Unterhalt der Ufer dieses Wasserlaufes durch die betreffenden Regierungen besorgt.