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BGBl. Nr. 436/1925

kundgemacht 23.12.1925 RIS↗
Staatsvertrag der Republik Österreich mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee.
Kundmachung BGBl. Nr. 436/1925× zu Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 02.11.1925 · idF BGBl. Nr. 436/1925 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, der Austausch der Ratifikationsurkunden nach verfassungsmäßiger Genehmigung möglichst bald in Wien stattfinden und die Wirksamkeit des Vertrages sogleich nach diesem Austausche eintreten.

Der Vertrag wird in zwei Gleichstücken ausgefertigt. Der ratifizierte Vertrag wird von beiden Staaten in ihrer amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten, und zwar:

Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

nachdem sie gegenseitig ihre Vollmachten geprüft und richtig befunden haben, diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen zu Wien, am 19. November 1924.