BGBl. Nr. 436/1925
Staatsvertrag der Republik Österreich mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4.
Die Bauzeit für die Zwischenstrecke und den Diepoldsauer Durchstich erstreckt sich bis Ende des Jahres 1929, jene für die obere Strecke bis Ende des Jahres 1931.
Die Ausgestaltung der Grabenanlage auf österreichischem Gebiete (Artikel 2) ist von der österreichischen Regierung so rechtzeitig vorzunehmen, daß die Ableitung der Diepoldsauer Gewässer keine Verzögerung erleidet.