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BGBl. Nr. 51/1925

kundgemacht 13.02.1925 RIS↗
Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen.
Kundmachung BGBl. Nr. 51/1925× zu Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1925 · idF BGBl. Nr. 51/1925 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Die gleiche Behandlung auf dem Fuße der Meistbegünstigung werden Aktiengesellschaften sowie andere kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften oder Vereinigungen einschließlich der Versicherungsgesellschaften genießen, welche im Gebiete eines der beiden vertragschließenden Teile ihren Sitz haben, daselbst in Gemäßheit der geltenden Gesetze rechtlich bestehen und zur Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Gebiete des anderen Teiles ordnungsmäßig zugelassen worden sind.

Die Zulassung solcher Gesellschaften zum Betriebe ihrer Geschäfte auf dem Gebiete des anderen Vertragsteiles erfolgt nach Maßgabe der daselbst jeweils in Geltung befindlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften.