BGBl. Nr. 52/1925
Notenwechsel zwischen dem Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten der Republik Österreich und dem königlich norwegischen Gesandten vom 6. Dezember 1924, betreffend den Abschluß eines Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Mitteilung der ihre Staatsangehörigen betreffenden Zivilstandesurkunden.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel römisch eins. Die vereinbarenden Regierungen verpflichten sich, einander zu den hiefür festgesetzten Terminen die Beurkundungen über Geburten, Trauungen und Todesfälle, welche auf ihrem Gebiete ausgefertigt worden sind und Staatsangehörige des anderen vereinbarenden Teiles betreffen, mit der gehörigen Beglaubigung zu versehen und kostenfrei mitzuteilen.