BGBl. Nr. 52/1925
Notenwechsel zwischen dem Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten der Republik Österreich und dem königlich norwegischen Gesandten vom 6. Dezember 1924, betreffend den Abschluß eines Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Mitteilung der ihre Staatsangehörigen betreffenden Zivilstandesurkunden.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei. Es wird ausdrücklich vereinbart, daß die Ausfolgung und die Entgegennahme der erwähnten Zivilstandesurkunden weder den Fragen über die Staatsangehörigkeit noch jenen vorgreifen werden, welche sich hinsichtlich der Gültigkeit der Ehen ergeben können.