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BGBl. Nr. 52/1925

kundgemacht 13.02.1925 RIS↗
Notenwechsel zwischen dem Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten der Republik Österreich und dem königlich norwegischen Gesandten vom 6. Dezember 1924, betreffend den Abschluß eines Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Mitteilung der ihre Staatsangehörigen betreffenden Zivilstandesurkunden.
Kundmachung BGBl. Nr. 52/1925× zu Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 06.12.1924 · idF BGBl. Nr. 52/1925 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei. Es wird ausdrücklich vereinbart, daß die Ausfolgung und die Entgegennahme der erwähnten Zivilstandesurkunden weder den Fragen über die Staatsangehörigkeit noch jenen vorgreifen werden, welche sich hinsichtlich der Gültigkeit der Ehen ergeben können.