Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 52/1925

kundgemacht 13.02.1925 RIS↗
Notenwechsel zwischen dem Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten der Republik Österreich und dem königlich norwegischen Gesandten vom 6. Dezember 1924, betreffend den Abschluß eines Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Mitteilung der ihre Staatsangehörigen betreffenden Zivilstandesurkunden.
Kundmachung BGBl. Nr. 52/1925× zu Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 06.12.1924 · idF BGBl. Nr. 52/1925 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier. Die Zivilstandesurkunden, deren Beschaffung von der einen oder der anderen Seite auf Anlangen von Privatpersonen angesprochen wird, die nicht ein Mittellosigkeitszeugnis beibringen, bleiben den in dem betreffenden Staate hiefür zu entrichtenden Gebühren unterworfen.